Migration & Aufenthalt
EU/EFTA, Drittstaaten, Meldepflicht für ausländische Sexarbeitende.
Fragen in diesem Bereich
Ich komme aus einem EU/EFTA-Land — darf ich in der Schweiz Sexarbeit machen?
Ja, im Rahmen der Personenfreizügigkeit (FZA). Bei einer Erwerbstätigkeit von über 90 Tagen brauchst du eine Aufenthaltsbewilligung (L für ≤ 12 Monate, B für > 12 Monate). Für selbständige Erwerbstätigkeit musst du dich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde anmelden, beim AHV registrieren und ein eigenes Geschäft nachweisen. Bei < 90 Tagen pro Kalenderjahr genügt das Online-Meldeverfahren (EU-Meldeverfahren, easyrelease.admin.ch).
Ich komme aus einem Drittstaat — kann ich legal in der Schweiz Sexarbeit machen?
Sehr eingeschränkt. Drittstaatenangehörige (nicht EU/EFTA) brauchen für jede Erwerbstätigkeit eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung — und für Sexarbeit wird diese in der Regel nicht erteilt (Art. 18 ff. AIG verlangt "wirtschaftliches Interesse"). Aufenthalt mit Touristenvisum + Sexarbeit = Schwarzarbeit + Verletzung des Aufenthaltszwecks. Wer über Familiennachzug, Asyl-Status (B/F) oder Niederlassung (C) bereits hier lebt, darf hingegen Sexarbeit ausüben.
Weitere Themen
Recht & Bewilligungen
Bewilligungspflicht, Sperrgebiete, kantonale Unterschiede in der Schweiz.
Steuern & Sozialversicherung
Steuerpflicht, AHV-Anmeldung und Buchhaltung für Sexarbeitende.
Sicherheit & Schutz
Persönliche Sicherheit, Notfallnummern und Schutz vor Übergriffen.
Arbeitspraxis
Werbung, Preisgestaltung, Hausrecht und Umgang mit Kunden.
Diese Antworten sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Anwalt.