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FAQ

Migration & Aufenthalt

EU/EFTA, Drittstaaten, Meldepflicht für ausländische Sexarbeitende.

Fragen in diesem Bereich

Ich komme aus einem EU/EFTA-Land — darf ich in der Schweiz Sexarbeit machen?

Ja, im Rahmen der Personenfreizügigkeit (FZA). Bei einer Erwerbstätigkeit von über 90 Tagen brauchst du eine Aufenthaltsbewilligung (L für ≤ 12 Monate, B für > 12 Monate). Für selbständige Erwerbstätigkeit musst du dich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde anmelden, beim AHV registrieren und ein eigenes Geschäft nachweisen. Bei < 90 Tagen pro Kalenderjahr genügt das Online-Meldeverfahren (EU-Meldeverfahren, easyrelease.admin.ch).

Ich komme aus einem Drittstaat — kann ich legal in der Schweiz Sexarbeit machen?

Sehr eingeschränkt. Drittstaatenangehörige (nicht EU/EFTA) brauchen für jede Erwerbstätigkeit eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung — und für Sexarbeit wird diese in der Regel nicht erteilt (Art. 18 ff. AIG verlangt "wirtschaftliches Interesse"). Aufenthalt mit Touristenvisum + Sexarbeit = Schwarzarbeit + Verletzung des Aufenthaltszwecks. Wer über Familiennachzug, Asyl-Status (B/F) oder Niederlassung (C) bereits hier lebt, darf hingegen Sexarbeit ausüben.

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Weitere Themen

Diese Antworten sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Anwalt.