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Business & Steuern

Personenfreizügigkeit (FZA)

Bilaterales Abkommen Schweiz-EU: EU/EFTA-Bürger dürfen mit Bewilligung in der Schweiz arbeiten.

Auch bekannt als: FZA, Personenfreizügigkeit

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA, in Kraft seit 2002) regelt den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von EU/EFTA-Bürgerinnen in der Schweiz. Bei Tätigkeit über 90 Tagen ist eine L- (≤ 12 Monate) oder B-Bewilligung (> 12 Monate) erforderlich; bei < 90 Tagen genügt das Online-Meldeverfahren (easyrelease.admin.ch).

Sexarbeit ist als selbständige Erwerbstätigkeit von der FZA erfasst. Drittstaatenangehörige sind nicht von der FZA erfasst und erhalten für Sexarbeit praktisch keine Bewilligung.

Siehe auch

  • G-Bewilligung — Bewilligung für Grenzgänger aus EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten und im Heimatland wohnen.
  • Sexarbeit — Selbstbestimmtes Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt — in der Schweiz seit 1942 legal.

Diese Definitionen dienen der allgemeinen Orientierung in der Schweizer Erotikbranche. Bei rechtlichen oder medizinischen Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Spezialisten.

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