Das Freizügigkeitsabkommen (FZA, in Kraft seit 2002) regelt den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von EU/EFTA-Bürgerinnen in der Schweiz. Bei Tätigkeit über 90 Tagen ist eine L- (≤ 12 Monate) oder B-Bewilligung (> 12 Monate) erforderlich; bei < 90 Tagen genügt das Online-Meldeverfahren (easyrelease.admin.ch).
Sexarbeit ist als selbständige Erwerbstätigkeit von der FZA erfasst. Drittstaatenangehörige sind nicht von der FZA erfasst und erhalten für Sexarbeit praktisch keine Bewilligung.