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Recht & Gesetz

Sexarbeit

Selbstbestimmtes Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt — in der Schweiz seit 1942 legal.

Auch bekannt als: Prostitution, Erwerbsprostitution, sexarbeitend

Sexarbeit bezeichnet das selbstbestimmte Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt durch Erwachsene. Der Begriff wurde in den 1980er-Jahren von der internationalen Sexworker-Bewegung etabliert, um die Tätigkeit als Erwerbsarbeit zu rahmen und sich vom moralisch aufgeladenen Begriff "Prostitution" abzugrenzen.

In der Schweiz ist Sexarbeit seit 1942 legal und bundesgerichtlich als anerkannte Erwerbstätigkeit eingestuft (BGE 137 III 593). Sexarbeitende geniessen alle Grundrechte, sind steuerpflichtig und können sich bei der AHV als selbständig erwerbend anmelden.

Strafbar bleiben Zuhälterei (Art. 195 StGB), Förderung der Prostitution Minderjähriger (Art. 196 StGB) und Menschenhandel (Art. 182 StGB).

Siehe auch

  • Zuhälterei — Strafbares Ausnutzen einer in der Prostitution tätigen Person nach Art. 195 StGB.
  • Menschenhandel — Strafbares Ausnutzen einer Zwangslage zur sexuellen Ausbeutung — Art. 182 StGB.
  • Sperrgebiet — Vom Kanton oder Gemeinde definierte Zone, in der Strassenprostitution untersagt ist.
  • AHV-Anmeldung — Pflichtanmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse für jede selbständige Erwerbstätigkeit.

Diese Definitionen dienen der allgemeinen Orientierung in der Schweizer Erotikbranche. Bei rechtlichen oder medizinischen Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Spezialisten.

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