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Recht & Gesetz

Menschenhandel

Strafbares Ausnutzen einer Zwangslage zur sexuellen Ausbeutung — Art. 182 StGB.

Auch bekannt als: Frauenhandel, Trafficking

Menschenhandel nach Art. 182 StGB ist die Anwerbung, der Transport oder die Beherbergung einer Person unter Ausnutzung einer Zwangslage zum Zweck sexueller Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft oder Organentnahme. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis 20 Jahre.

Wer Verdacht auf Menschenhandel hat (etwa bei Sexarbeitenden, die ihre Adresse nicht kennen, kein Geld erhalten oder von Dritten kontrolliert werden), kann sich anonym melden bei FIZ Zürich (044 436 90 00) oder ACT212 (0800 212 212).

Auch Kunden können sich strafbar machen, wenn sie eine Zwangslage erkennen müssten und trotzdem die Dienste in Anspruch nehmen.

Siehe auch

  • Zuhälterei — Strafbares Ausnutzen einer in der Prostitution tätigen Person nach Art. 195 StGB.
  • Sexarbeit — Selbstbestimmtes Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt — in der Schweiz seit 1942 legal.
  • Aspasie — Genfer Beratungsstelle für Sexarbeitende, gegründet 1982 — älteste der Schweiz.
  • FIZ — Zürcher Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration mit nationaler Bedeutung.

Diese Definitionen dienen der allgemeinen Orientierung in der Schweizer Erotikbranche. Bei rechtlichen oder medizinischen Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Spezialisten.

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