Zuhälterei liegt nach Art. 195 StGB vor, wenn jemand eine Person der Prostitution zuführt, ihre Handlungsfreiheit überwacht oder die Bedingungen ihrer Sexarbeit bestimmt, um daraus Vermögensvorteile zu ziehen.
Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Nicht als Zuhälterei gilt die Vermietung von Räumen zu marktüblichen Preisen, einmalige Vermittlungshonorare oder die Tätigkeit als Salon-Betreiber mit Gewerbebewilligung — sofern die Sexarbeitenden frei entscheiden können, wann, wem und wie sie ihre Dienste anbieten.