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Recht & Gesetz

Zuhälterei

Strafbares Ausnutzen einer in der Prostitution tätigen Person nach Art. 195 StGB.

Auch bekannt als: Pimping, Zuhälter

Zuhälterei liegt nach Art. 195 StGB vor, wenn jemand eine Person der Prostitution zuführt, ihre Handlungsfreiheit überwacht oder die Bedingungen ihrer Sexarbeit bestimmt, um daraus Vermögensvorteile zu ziehen.

Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe. Nicht als Zuhälterei gilt die Vermietung von Räumen zu marktüblichen Preisen, einmalige Vermittlungshonorare oder die Tätigkeit als Salon-Betreiber mit Gewerbebewilligung — sofern die Sexarbeitenden frei entscheiden können, wann, wem und wie sie ihre Dienste anbieten.

Siehe auch

  • Sexarbeit — Selbstbestimmtes Anbieten sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt — in der Schweiz seit 1942 legal.
  • Menschenhandel — Strafbares Ausnutzen einer Zwangslage zur sexuellen Ausbeutung — Art. 182 StGB.
  • Salon — Etablissement mit mehreren Sexarbeitenden unter einem Dach, oft mit Empfangs- und Sicherheitspersonal.

Diese Definitionen dienen der allgemeinen Orientierung in der Schweizer Erotikbranche. Bei rechtlichen oder medizinischen Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Spezialisten.

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