Recht & Bewilligungen
Bewilligungspflicht, Sperrgebiete, kantonale Unterschiede in der Schweiz.
Fragen in diesem Bereich
Ist Sexarbeit in der Schweiz legal?
Ja. Sexarbeit ist in der Schweiz seit 1942 legal und wird im Bundesgericht als anerkannte Erwerbstätigkeit geführt (BGE 137 III 593). Sexarbeitende geniessen die gleichen Grundrechte wie alle anderen Erwerbstätigen, einschliesslich Vertragsfreiheit, Eigentumsschutz und Sozialversicherungsrechten. Verboten sind hingegen Zuhälterei (Art. 195 StGB), Förderung der Prostitution Minderjähriger und Menschenhandel (Art. 182 StGB).
Brauche ich eine Bewilligung, um als Sexarbeiterin zu arbeiten?
Das hängt vom Kanton ab. Genf, Bern, Neuenburg, Tessin und Wallis kennen eine Meldepflicht oder Registrierung für Sexarbeitende. In Zürich, Basel-Stadt und vielen anderen Kantonen gibt es keine personenbezogene Bewilligung, aber Bordell-, Salon- und Etablissement-Betreiber benötigen Patente. Für Selbständigkeit musst du dich zudem überall bei der AHV als selbständig erwerbend anmelden.
Was sind Sperrgebiete und wo gelten sie?
Sperrgebiete sind Zonen, in denen Strassenprostitution untersagt ist — meist Wohnquartiere, Schulnähe, Spitäler oder Sakralbauten. Die Festlegung erfolgt durch den Kanton oder die Gemeinde. Zürich hat den Strassenstrich auf wenige Strassen begrenzt; Bern erlaubt ihn nur im Bereich Kocherpark; Basel kennt keine offiziellen Sperrgebiete im Innenstadt-Bereich. Innenraum-Sexarbeit (Wohnung, Salon) ist von Sperrgebieten meist nicht betroffen.
Darf ich in meiner Mietwohnung als Sexarbeiterin arbeiten?
Grundsätzlich ja, sofern die Wohnung als Wohnraum vermietet ist und keine übermässige gewerbliche Nutzung vorliegt (Art. 257f OR). Achtung: Viele Mietverträge enthalten Klauseln gegen gewerbliche Nutzung — eine offene Salon-Ankündigung kann zur Kündigung führen. Stockwerkeigentümergemeinschaften können Sexarbeit per Reglement einschränken. Diskrete, einzelne Empfänge sind in der Regel zulässig, ein eingerichteter Salon mit Schaufenster nicht.
Was gilt als Zuhälterei und ist strafbar?
Zuhälterei (Art. 195 StGB) liegt vor, wenn jemand eine Person der Prostitution zuführt, ihre Handlungsfreiheit überwacht oder die Bedingungen ihrer Sexarbeit bestimmt, um daraus Vermögensvorteile zu ziehen. Strafbar ist auch das Festhalten in der Prostitution. Nicht strafbar ist die Vermietung von Räumen zu marktüblichen Preisen oder die Vermittlung gegen einmaliges Honorar. Die Grenzen sind im Einzelfall fliessend — Beratung durch eine Fachstelle (Aspasie, Xenia, FIZ) ist empfohlen.
Ab welchem Alter darf man als Sexarbeiterin arbeiten?
Ab 18 Jahren (Art. 196 StGB). Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt sind in der Schweiz unter Strafe gestellt — sowohl für die anbietende minderjährige Person (Schutzfunktion) als auch insbesondere für den Kunden, der eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren riskiert. Die Schweiz hat die Altersgrenze 2014 von 16 auf 18 Jahre angehoben.
Weitere Themen
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Steuerpflicht, AHV-Anmeldung und Buchhaltung für Sexarbeitende.
Sicherheit & Schutz
Persönliche Sicherheit, Notfallnummern und Schutz vor Übergriffen.
Arbeitspraxis
Werbung, Preisgestaltung, Hausrecht und Umgang mit Kunden.
Migration & Aufenthalt
EU/EFTA, Drittstaaten, Meldepflicht für ausländische Sexarbeitende.
Diese Antworten sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Fachstelle (siehe Anlaufstellen) oder einen Anwalt.