Als Freier wird umgangssprachlich der Kunde einer Sexarbeiterin oder eines Sexarbeiters bezeichnet. Die Etymologie geht auf das mittelhochdeutsche "vrîen" (werben, freien) zurück. Im professionellen Diskurs wird zunehmend von "Kunden" oder "Klienten" gesprochen.
In der Schweiz ist die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen erwachsener, freiwilliger Sexarbeitender nicht strafbar. Strafbar wird der Freier nur, wenn er Dienste von Minderjährigen (Art. 196 StGB) oder von Personen in einer erkennbaren Zwangslage (Menschenhandelsopfer, Art. 182 StGB) in Anspruch nimmt — selbst dann, wenn er die Zwangslage nur in Kauf nimmt.
Politisch wird seit Jahren diskutiert, ob die Schweiz das Nordische Modell (Sexkaufverbot) übernehmen soll, das den Kauf sexueller Dienste pauschal kriminalisiert. Sexarbeitenden-Verbände (ProCoRe, Aspasie) lehnen das ab — es verschiebe die Branche in die Illegalität.